siehe vorne E. 1a) und ihre Feststellungsbegehren Fragen betreffen, die im Hinblick auf die Ausfällung der besagten Ordnungsbusse zu prüfen sind (vgl. KG-act. 2, Anträge Ziff. 4–5; siehe vorne E. 1a). Dementsprechend hält sie selbst fest, dass nur die Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 360’000.00 als gesamtem Ordnungsbussenbetrag eine angemessene, verhältnismässige und wirksame Lösung darstelle, damit die Gesuchsgegner die Kantonsgericht Schwyz 11