(BGer 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die richterliche Feststellung die Ungewissheit beheben kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175, E. 5; 141 III 68, E. 2.3; 136 III 523, E. 5; 135 III 378, E. 2.2). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die er sofort