an, dass er die Interessen der Gesuchsgegnerin 3 vertrete (KGact. 32). Dieser erhielt mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen Vertretung der Gesuchsgegnerin 3 zu äussern, unter Hinweis, dass die Eingabe im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte, weil Frau N.________ die von ihm eingereichte Vollmacht für die Gesuchsgegnerin unterzeichnete, obwohl die Gesuchsgegnerin 2 trotz Aufforderung die Vertretungsbefugnis von Frau N.________ nicht nachgewiesen hatte (KG-act. 32/1 und 34). Frau N.________ reichte am 14. Oktober 2025 erneut eine Eingabe ein (KG-act. 37). Die Gesuchsgegner 1–2 brachten am 16. Oktober 2025 eine Stellungnahme bei (KG-act. 38).