tember 2025 wurde den Parteien u.a. mitgeteilt, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Verfügung vom 1. Juli 2025 wie angedroht die Zustellungen für die Gesuchsgegnerin 3 weiterhin an die Gesuchsgegner 1–2 gehen würden und die Eingabe vom 25. Juni 2025 von Frau N.________ mangels Nachreichung einer Vollmacht als nicht erfolgt gelte (KG-act. 25). Die Gesuchstellerin reichte am 2. Oktober 2025 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 27), ebenso Frau N.________ am 29. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025 in den USA; KG-act. 30). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt O.________ an, dass er die Interessen der Gesuchsgegnerin 3 vertrete (KGact.