337 Abs. 2 ZPO einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 12). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 erklärte mit Schreiben vom 31. Juli 2025, dass er ausschliesslich die Interessen der Gesuchsgegner 1–2 vertrete und nicht als Zustellungsdomizil für die Gesuchsgegnerin 3 fungieren könne (KG-act. 16). Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2025 namentlich um Verfahrenstrennung und Akteneinsicht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 24. Sep- Kantonsgericht Schwyz 9