, die L.________ mit sofortiger Wirkung vertrete und die Gesuchsgegnerin 1 keine weiteren E-Mails an ihre Privatadresse empfangen könne (KG-act. 9). Zudem reichte sie eine Eingabe von Frau N.________ vom 25. Juni 2025 ein, die diese im Namen der M.________ für die L.________ verfasste (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde der F.________ eine Nachfrist angesetzt, um eine gültige Vollmacht zur Vertretung durch Frau N.________ nachzureichen und ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO in der Schweiz zu bezeichnen, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte und die Zustellungen für die F._____