5. Eventuell sei es der materiell und funktionell zuständigen Behörde des Kantons Schwyz, wie z.B. der Gerichtskasse des Kantonsgerichts, unmittelbar zu befehlen, alle anderen Massnahmen zu ergreifen, um im Rahmen der direkten Vollstreckung diese Ordnungsbusse von CHF 360’000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2023 zurückzuerhalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner 1–3.