2. Es sei ausserdem festzustellen, dass herabsetzende, wahrheitswidrige, ehrverletzende und/oder rufschädigende über die Gesuchstellerin um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc., über digitale Kanäle heutzutage noch zugänglich sind, in Widerhandlung mit dem, was den Gesuchsgegnern 1–3 gemäss Ziffer 1 desselben Dispositivs des Urteils vom 23. September 2024 klar und deutlich untersagt worden war.