1. Es sei zuerst festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1–3 der Beseitigung, die gestützt auf Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts des 23. September 2024 in der Sache ZK1 2023 40 (und früher schon mit superprovisorischen Massnahmen in der Verfügung vom 25. Mai 2023) ihnen angewiesen worden war, bis heute noch nicht nachgekommen sind.