2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Beklagten 1-3 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung wie auch die Bestrafung der Beklagten 1 und 2 sowie der Organe der Beklagten 3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. Kantonsgericht Schwyz 7 b) Mit Gesuch vom 29. Mai 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 2):