1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 15. November 2023 werden die Beklagten 1-3 im Sinne einer Beseitigung angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren und jegliche andere von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen – soweit nicht bereits geschehen –, darunter die folgenden: X (vormals Twitter): […] Instagram: […] Facebook: […] Kantonsgericht Schwyz 6 TikTok: […] Snapchat: […]