Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht. Die Gesuchsteller leiteten mit Klage vom 15. November 2023 das Verfahren in der Hauptsache ein (ZK1 2023 40, KG-act. 1). Mit Urteil vom 23. September 2024 erkannte die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der Sache insbesondere Folgendes (ZK1 2023 40):