{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\nb) In den Verfahren GPR 2023 3 und GPR 2023 8 waren neben der Gesuchstellerin auch V.________ und U.________ Gesuchsteller, was die Gesuchsgegner 1–2 selbst erkannten (KG-act. 12, S. 5). Als berechtigte bzw. obsiegende Parteien in diesen Verfahren wären sie alle im Rahmen des Einstellungsverfahrens anzuhören. V.________ und U.________ sind jedoch nicht Parteien\ndes vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 richteten ihre Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 mit dem entsprechenden Einstellungsantrag denn auch nicht gegen diese beiden damali-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ngen Gesuchsteller, sondern nur gegen die vorliegende Gesuchstellerin\n(vgl. KG-act. 12). Damit fehlt es an der Passivlegitimation, insbesondere wenn\ndas Gesuch der Gesuchstellerin wegen mangelnder Identität der Parteien des\nErkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens abzuweisen ist (vgl. vorne E. 3c).\nDer Antrag Ziff. 2 der Gesuchsgegner 1–2 in der Gesuchsantwort vom 3. Juli\n2025 ist daher abzuweisen (vgl. BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015,\nE. 4.2), soweit auf diesen einzutreten ist (siehe vorne E. 2b/bb).\n\n5. Die Gesuchsgegner 1–2 beantragten die Sistierung des Verfahrens, bis\nsie ihre durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geräte wieder erhalten,\nweil sie ohne diese ihre Rechte nicht wahren könnten, insbesondere keine Unterlagen einreichen könnten, da sich diese auf den beschlagnahmten Geräten\nbefänden (KG-act. 4). Nachdem das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen\nist, soweit auf dieses einzutreten ist, die Gesuchsgegner 1–2 insofern mit ihrem\nAntrag Ziff. 1 der Gesuchsantwort (KG-act. 12) obsiegen und ihr Antrag Ziff. 2\n(KG-act. 12) wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen bzw. auf diesen mangels Zuständigkeit teilweise nicht einzutreten ist, wird der Antrag um\nSistierung gegenstandslos, weil die Gesuchsgegner 1–2 die fehlende Passivlegitimation auch ohne allfällige Unterlagen auf ihren beschlagnahmten Geräten\nhätten erkennen können, zumal sie die mangelnde Aktivlegitimation der Gesuchstellerin erkannten (KG-act. 12, S. 5), und sie die fehlende Zuständigkeit\nauch mit allfälligen zusätzlichen Unterlagen nicht hätten ändern können. Die\nangeblichen Unterlagen auf den beschlagnahmten Geräten hätten daher keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n6. Zusammengefasst ist das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2025\nabzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Ebenso ist der Antrag Ziff. 2 der\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nGesuchsantwort der Gesuchsgegner 1–2 vom 3. Juli 2025 abzuweisen, soweit\nauf diesen einzutreten ist.\n\nNachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsgesuch sowie die Gesuchsgegner 1–2 mit ihrem Einstellungsgesuch vollumfänglich unterliegen und\ndie Gesuchsgegnerin 3 sich am Verfahren nicht beteiligte und insbesondere\nkeine Anträge stellte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens zur Hälfte\nder Gesuchstellerin sowie zur Hälfte den Gesuchsgegnern 1–2 aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. § 34 Nr. 8 GebO) und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.\n\nSeit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision kann das Gericht\nnur noch bei notwendiger Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung bezüglich der Prozesskosten erkennen. Bei mehreren Haupt- oder Nebenparteien hat\nes deren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Weil es sich bei den Gesuchsgegnern 1–2 nicht\num eine notwendige Streitgenossenschaft handelt und sie sich von demselben\nRechtsanwalt vertreten liessen (vgl. KG-act. 4, 7 und 7/1–2), dessen Eingaben\nmithin immer in ihrer beider Namen erfolgten (vgl. KG-act. 12 und 38), beteiligten sie sich gleichermassen am Verfahren, weshalb die ihnen aufzuerlegenden\nKosten je zur Hälfte auf sie aufzuteilen sind;-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2025 wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.\n\n2. Der Antrag Ziff. 2 der Gesuchsantwort der Gesuchsgegner 1–2 vom\n3. Juli 2025 wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’000.00 werden im Umfang von\nFr. 500.00 der Gesuchstellerin und im Betrag von je Fr. 250.00 der Gesuchsgegnerin 1 sowie dem Gesuchsgegner 2 auferlegt.\n\n4. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 360’000.00.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (3/R), die Gesuchsgegnerin 3 (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 23. Dezember 2025 amu\n"}