{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\nregistereintrag in Tokio wurde die Gesuchsgegnerin 3 als T.________ am\n11. November 2011 gegründet und am 1. September 2020 in R.________ sowie am 1. Januar 2023 in L.________ umfirmiert (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2).\nZuletzt gewählt bzw. wiedergewählt wurden die Gesuchsgegner 1–2 als Direktoren der Gesuchsgegnerin 3 am 11. November 2022 bzw. 14. Februar 2023,\nwas am 14. Februar 2023 im entsprechenden Eintrag registriert wurde. Frau\nN.________, die L.________ oder die M.________ sind im Eintrag nicht erwähnt (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2). Die Adresse der L.________ lautet:\n„________“ (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2). Dass diese Gesellschaft nicht mehr\nbestehe, bringen weder Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unternehmen (M.________ und L.________ bzw. T.________ [vgl. KG-act. 9 und\n37/2]) noch die Gesuchsgegner vor und ebenso wenig ergibt sich dies aus den\nAkten. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 lautet die Firma\nder Gesuchsgegnerin 3 gemäss Handelsregistereintrag in Tokio somit nicht\n„L.________“ (vgl. KG-act. 9). In welchem Zusammenhang die japanische Gesellschaft zu den genannten US-amerikanischen Unternehmen stehen soll, legen Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unternehmen und die Gesuchsgegner nicht substanziiert dar. Insbesondere erklären sie nicht, weshalb\ndie US-amerikanischen Unternehmen oder Frau N.________ befugt seien, die\nGesuchsgegnerin 3 zu vertreten. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich\ndenn auch weder ein Zusammenhang zur Gesuchsgegnerin 3 noch die Vertretungsbefugnis von Frau N.________ oder der besagten US-amerikanischen\nUnternehmen bezüglich der Gesuchsgegnerin 3 (vgl. KG-act. 37/2–4).\n\nIn Anbetracht all dessen und nachdem trotz Aufforderung kein Nachweis der\nVertretungsbefugnis von Frau N.________ oder der US-amerikanischen Unternehmen bezüglich der Gesuchsgegnerin 3 erfolgte, gelten deren Eingaben als\nnicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. KG-act. 11 und 25). Dementsprechend\ngehen die Zustellungen für die Gesuchsgegnerin 3 wie bis anhin an die Ge-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nsuchsgegner 1–2 als deren Organe (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021,\nE. 3.1), was die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 auch nicht weiter\nbeanstandeten (vgl. KG-act. 11 und 25).\n\nDie Eingabe der „T.________“ bzw. von Herrn P.________ vom 20. Oktober\n2025 (KG-act. 43) bleibt unbeachtet, weil dieser bzw. diesem keine Parteistellung zukommt und sie bzw. er kein rechtliches Interesse am Prozessausgang\nbehauptet oder belegt und ein solches ebenso wenig ersichtlich ist.\n\n3. a) Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist namentlich, ob\nein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser formell rechtskräftig ist, ob die Vollstreckung nicht aufgeschoben oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, ob\nder Entscheid den Parteien gehörig eröffnet wurde, ob sich der Gegenstand der\nVollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt,\nund ob die Parteien des Vollstreckungsverfahrens mit denjenigen des Erkenntnisverfahrens identisch sind (Huber, a.a.O., Rn. 189; vgl. Droese, a.a.O.,\nArt. 341 ZPO N 3 f.). Diesbezüglich gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Huber, a.a.O., Rn. 190; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A.\n2021, Art. 341 ZPO N 4; Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 6). Neue Tatsachen\nund Beweismittel zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit berücksichtigt\ndas Gericht demnach bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hingegen\nunterliegen die materiellen Einwendungen dem Verhandlungsgrundsatz (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 ZPO N 7; vgl. Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO\nN 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids\nsind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt\n(Huber, a.a.O., Rn. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nb) Die Gesuchsgegner 1–2 bringen u.a. vor, die Gesuchstellerin sei nicht\naktivlegitimiert, weil die Parteien dieses Verfahrens und der zu vollstreckenden\nEntscheide nicht identisch seien (KG-act. 12, S. 6). Zu diesem Punkt äusserte\nsich die Gesuchstellerin nicht (vgl. KG-act. 2 und 27).\n\n"}