{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\n(BGer 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse namentlich\ndann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und\ndie richterliche Feststellung die Ungewissheit beheben kann. Dabei genügt\nnicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert\n(BGE 144 III 175, E. 5; 141 III 68, E. 2.3; 136 III 523, E. 5; 135 III 378, E. 2.2).\nEin Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn\ndiesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die er sofort\neinreichen kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines\nRechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die\nFeststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage\nsubsidiär (BGE 135 III 378, E. 2.2; BGer 4A_282/2020 vom 5. August 2020,\nE. 2.1 f.; 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.3 f. mit Hinweisen auf Ausnahmen).\n\nbb) Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein Feststellungsinteresse\nin Bezug auf ihre Feststellungsbegehren zukommt (vgl. KG-act. 2, Anträge\nZiff. 1–3). Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal mit dem Urteil vom\n23. September 2024 im Verfahren ZK1 2023 40 bereits ein Entscheid in der\nSache erging, die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch eigentlich die Ausfällung\nder gegenüber den Gesuchsgegnern angedrohten Ordnungsbusse für jeden\nTag der Nichterfüllung erreichen will (vgl. KG-act. 2, Anträge Ziff. 4–5; siehe\nvorne E. 1a) und ihre Feststellungsbegehren Fragen betreffen, die im Hinblick\nauf die Ausfällung der besagten Ordnungsbusse zu prüfen sind (vgl. KG-act. 2,\nAnträge Ziff. 4–5; siehe vorne E. 1a). Dementsprechend hält sie selbst fest,\ndass nur die Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von\nFr. 360’000.00 als gesamtem Ordnungsbussenbetrag eine angemessene, verhältnismässige und wirksame Lösung darstelle, damit die Gesuchsgegner die\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nGerichtsentscheidungen respektieren würden (KG-act. 2, Ziff. II.10). Dass eine\nFeststellung hierfür nötig sei, bringt sie hingegen nicht vor. In Anbetracht all\ndessen sind die Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin (KG-act. 2, Anträge\nZiff. 1–3) unzulässig (vgl. auch BGE 148 I 160 = Pra 112 [2023] Nr. 1, E. 1.6;\nvgl. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO,\n2016, Rn. 143), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.\n\nb) aa) Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er\nrechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat\n(lit. a) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt wurde (lit. b). Ordnete bereits das urteilende Gericht konkrete\nVollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO), kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Partei kann sich\ndiesfalls direkt an die Person oder Behörde wenden, die mit der eigentlichen\nZwangsvollstreckung beauftragt ist und die jeder Kanton zu benennen hat\n(BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n4. A. 2024, Art. 337 ZPO N 5 und 11). Kann nicht direkt vollstreckt werden, ist\nbeim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338\nAbs. 1 ZPO), wobei der Richter in der Hauptsache und die Vollstreckungsbehörde voneinander getrennt sind (indirekte Vollstreckung;\nBGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1). Im Bereich des vorsorglichen\nRechtsschutzes ist Art. 267 ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das\ndie vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft (BGE 142 III 587, E. 3).\n\nDie sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1\nlit. a–c ZPO (Strafe nach Art. 292 StGB, Ordnungsbusse und Ordnungsbusse\nfür jeden Tag der Nichterfüllung) sind der verpflichteten Partei in einem ersten\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nSchritt anzudrohen und – im Fall der Nichterfüllung – in einem zweiten Schritt\naufzuerlegen (BGE 142 III 587, E. 3). Die Anordnung dieser indirekten Zwangsmassnahmen kann zwar auch durch das in der Hauptsache zuständige Gericht\nerfolgen (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie können jedoch nicht direkt vollstreckt werden, sondern müssen vom Vollstreckungsgericht konkretisiert werden\n(BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1; Droese, a.a.O., Art. 337 ZPO\nN 3).\n\n"}