{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\n 5. Eventuell sei es der materiell und funktionell zuständigen Behörde des\nKantons Schwyz, wie z.B. der Gerichtskasse des Kantonsgerichts, unmittelbar zu befehlen, alle anderen Massnahmen zu ergreifen, um im\nRahmen der direkten Vollstreckung diese Ordnungsbusse von\nCHF 360’000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2023 zurückzuerhalten.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner 1–3.\n\nDer Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 beantragte mit Eingabe vom\n16. Juni 2025 die Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine Fristerstreckung\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nzur Einreichung einer Stellungnahme (KG-act. 4). Ebenso ersuchte die Gesuchsgegnerin 1 am 16. Juni 2025 persönlich um Fristerstreckung (KG-act. 5).\nMit Schreiben vom 19. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 die Vollmachten seiner Mandanten nach (KG-act. 7). Am 23. Juni 2025\nwurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erstreckt (KG-act. 8). Die\nGesuchsgegnerin 1 teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2025 persönlich mit, dass\ndie Firma der Gesuchsgegnerin 3 eigentlich „L.________“ sei, diese Eigentum\nder M.________ sei, die Direktorin der M.________, Frau N.________, die\nL.________ mit sofortiger Wirkung vertrete und die Gesuchsgegnerin 1 keine\nweiteren E-Mails an ihre Privatadresse empfangen könne (KG-act. 9). Zudem\nreichte sie eine Eingabe von Frau N.________ vom 25. Juni 2025 ein, die diese\nim Namen der M.________ für die L.________ verfasste (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde der F.________ eine Nachfrist angesetzt, um\neine gültige Vollmacht zur Vertretung durch Frau N.________ nachzureichen\nund ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO in der Schweiz zu bezeichnen,\nmit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte und die\nZustellungen für die F.________ weiterhin an die Gesuchsgegner 1–2 gehen\nwürden (KG-act. 11). Mit Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 beantragten die Gesuchsgegner 1–2, das Gesuch vom 29. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und die Vollstreckung der Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz vom\n25. Mai 2023 (GPR 2023 3), vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3), vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) und vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) gegen\ndie Gesuchgegner 1–2 sei in Anwendung von Art. 337 Abs. 2 ZPO einzustellen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 12). Der Rechtsvertreter der\nGesuchsgegner 1–2 erklärte mit Schreiben vom 31. Juli 2025, dass er ausschliesslich die Interessen der Gesuchsgegner 1–2 vertrete und nicht als Zustellungsdomizil für die Gesuchsgegnerin 3 fungieren könne (KG-act. 16). Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2025 namentlich um Verfahrenstrennung und Akteneinsicht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 24. Sep-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ntember 2025 wurde den Parteien u.a. mitgeteilt, dass nach unbenutztem Ablauf\nder Frist der Verfügung vom 1. Juli 2025 wie angedroht die Zustellungen für die\nGesuchsgegnerin 3 weiterhin an die Gesuchsgegner 1–2 gehen würden und\ndie Eingabe vom 25. Juni 2025 von Frau N.________ mangels Nachreichung\neiner Vollmacht als nicht erfolgt gelte (KG-act. 25). Die Gesuchstellerin reichte\nam 2. Oktober 2025 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 27), ebenso Frau\nN.________ am 29. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025 in\nden USA; KG-act. 30). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt\nO.________ an, dass er die Interessen der Gesuchsgegnerin 3 vertrete (KGact. 32). Dieser erhielt mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 Gelegenheit, sich\nzur Frage der gültigen Vertretung der Gesuchsgegnerin 3 zu äussern, unter Hinweis, dass die Eingabe im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte, weil Frau\nN.________ die von ihm eingereichte Vollmacht für die Gesuchsgegnerin unterzeichnete, obwohl die Gesuchsgegnerin 2 trotz Aufforderung die Vertretungsbefugnis von Frau N.________ nicht nachgewiesen hatte (KG-act. 32/1\nund 34). Frau N.________ reichte am 14. Oktober 2025 erneut eine Eingabe\nein (KG-act. 37). Die Gesuchsgegner 1–2 brachten am 16. Oktober 2025 eine\nStellungnahme bei (KG-act. 38). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 erklärte\nRechtsanwalt O.________, die Gesuchsgegnerin 3 bis auf Weiteres nicht mehr\nzu vertreten (KG-act. 40). Frau N.________ reichte am 28. Oktober 2025 wiederum eine Eingabe ein (KG-act. 42). Am 20. Oktober 2025 übermittelte Herr\nP.________ als „Parent of School Community“ der „T.________“ eine Stellungnahme (Postaufgabe am 4. November 2025; KG-act. 43).\n\n2. a) aa) Jedes Feststellungsbegehren setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368, E. 2a). Der Kläger hat mithin darzutun, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses muss aktuell und praktisch sein (BGE 122 III 279, E. 3a). Das Feststellungsinteresse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}