{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\nAm 18. Dezember 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin ein Gesuch um Ausfällung der in den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 angedrohten Tagesbussen sowie um Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit\nder Strafandrohung nach Art. 292 StGB ein (GPR 2023 8, KG-act. 1). Der Kan-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ntonsgerichtspräsident verfügte am 22. Februar 2024 u.a. was folgt\n(GPR 2023 8):\n\n1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs haben die Gesuchsgegner\nunter solidarischer Haftbarkeit für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis\nam 13. Dezember 2023 eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187\nTage à Fr. 500.00) zu bezahlen; zahlbar bis spätestens am Freitag,\n22. März 2024, an die Kantonsgerichtskasse.\n\n2. In Gutheissung des Gesuchs wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom\n2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wie folgt ergänzt (Ergänzung fettgedruckt):\n\nFür den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse\nvon Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich\nwird den Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung\ngegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung\nmit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.\n\nDie Gesuchsteller leiteten mit Klage vom 15. November 2023 das Verfahren in\nder Hauptsache ein (ZK1 2023 40, KG-act. 1). Mit Urteil vom 23. September\n2024 erkannte die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der Sache insbesondere Folgendes (ZK1 2023 40):\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 15. November 2023 werden\ndie Beklagten 1-3 im Sinne einer Beseitigung angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren und jegliche\nandere von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen – soweit nicht\nbereits geschehen –, darunter die folgenden:\n\nX (vormals Twitter):\n[…]\n\nInstagram:\n[…]\n\nFacebook:\n[…]\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nTikTok:\n[…]\n\nSnapchat:\n[…]\n\nYouTube:\n[…]\n\nTelegram:\n[…]\n\nTumblr:\n[…]\n\nWeitere Fundstellen im Internet:\n[…]\n\nPetitionssammlungen via:\n[…]\n\nDen Beklagten 1-3 wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen\nüber die Kläger 1-3 rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu\nverbreiten – sei es über digitale oder analoge Kanäle –, insbesondere\nauch kontextuelle Verbindungen irgendwelcher Art zwischen den Klägern 1-3 (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen in jedweder\nSprache zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against\nwomen and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbraucher/in von Frauen).\n\nEbenso wird den Beklagten 1-3 die Verwendung und Verbreitung von\ngrafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text\n„K.________“ untersagt, insbesondere des folgenden Icons:\n\n[Icon]\n\n2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Beklagten 1-3 eine Ordnungsbusse von\nFr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung wie auch die Bestrafung der\nBeklagten 1 und 2 sowie der Organe der Beklagten 3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nb) Mit Gesuch vom 29. Mai 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 2):\n\n1. Es sei zuerst festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1–3 der Beseitigung, die gestützt auf Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts des 23. September 2024 in der Sache ZK1 2023 40 (und früher\nschon mit superprovisorischen Massnahmen in der Verfügung vom\n25. Mai 2023) ihnen angewiesen worden war, bis heute noch nicht\nnachgekommen sind.\n\n2. Es sei ausserdem festzustellen, dass herabsetzende, wahrheitswidrige, ehrverletzende und/oder rufschädigende über die Gesuchstellerin\num den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and\nchildren“, „female abuser“ etc., über digitale Kanäle heutzutage noch\nzugänglich sind, in Widerhandlung mit dem, was den Gesuchsgegnern\n1–3 gemäss Ziffer 1 desselben Dispositivs des Urteils vom 23. September 2024 klar und deutlich untersagt worden war.\n\n3. Es sei daher endlich festzustellen, dass dieser Ungehorsam gegen\namtliche Verfügungen (i.S.v. Art. 292 StGB) sich schon während 720\nTagen ständig entfaltet hat, das heisst zwischen der Zustellfiktion der\nsuperprovisorischen Massnahmen des 25. Mai 2023 (i.e. den 10. Juni\n2023) und der heutigen Eingabe dieses direkten Vollstreckungsgesuchs (i.e. den 29. Mai 2025).\n\n4. Es sei daher der Kanton Schwyz unmittelbar anzuweisen, im eigenen\nNamen drei Betreibungsbegehren gegen die Gesuchsgegner 1–3, je\nfür einen solidarischen Betrag von CHF 360’000.- nebst Zins zu 5 %\nseit dem 10. Juni 2023, bei den zuständigen Betreibungsbeamten zu\nstellen.\n\n"}