{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "297a17f214b23cd905c3f60462d224e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-5_2025-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e5520e97035ff1131f987ae25561603d0f3d9044436b342559139c4dce2f26bf7b254a9e5dfd217f06ba0c818ec695ebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_5", "Checksum": "3414493bc3e1b38faec6b8e0d2b5255d"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "23:40:43", "Num": ["GPR 2025 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:57", "Checksum": "f6f291fef99d7daff85f478879622fc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2025 GPR 2025 5\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 23. Dezember 2025\nGPR 2025 5\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,\nGerichtsschreiber Alen Draganovic.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchstellerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nGesuchsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n2. E.________,\nGesuchsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n3. F.________,\nGesuchsgegnerin,\n\nbetreffend Vollstreckung\n(Gesuch vom 29. Mai 2025);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 23. Mai 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht\nein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (GPR 2023 3, KG-act. 1).\nMit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische\nMassnahmen wie folgt gutgeheissen (GPR 2023 3, KG-act. 5):\n\n1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen\nder Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden\nsuperprovisorisch angewiesen, die Websites „G.________“ sowie\n„H.________“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „I.________“ und\njegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen\n(inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen,\ndarunter die folgenden:\n\nTwitter:\n[…]\n\nInstagram\n[…]\n\nFacebook\n[…]\n\nTikTok\n[…]\n\nSnapchat\n[…]\n\nYouTube\n[…]\n\nWeitere Fundstellen im Internet:\n[…]\n\nPetitionssammlungen via:\n[…]\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDen Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende,\nwahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex\n„J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“\netc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge\nKanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchsteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von\nFrauen).\n\nEbenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung\nvon grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text\n„K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:\n\n[Icon]\n\n2. Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht.\n\nNach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte\nder Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) namentlich\nFolgendes:\n\n1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023\nwird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der\nGesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu\ndeaktivieren, den Instagram-Kanal „I.________“ und jegliche anderen\nvon ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:\n\nTwitter:\n[…]\n\nInstagram:\n[…]\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nFacebook:\n[…]\n\nTikTok:\n[…]\n\nSnapchat:\n[…]\n\nYouTube:\n[…]\n\nWeitere Fundstellen im Internet:\n[…]\n\nPetitionssammlungen via:\n[…]\n\nDen Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende,\nwahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex\n„J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“\netc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge\nKanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.:\nMissbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt\ngegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von\nFrauen).\n\nEbenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung\nvon grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text\n„K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:\n\n[Icon]\n\n2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse\nvon Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.\n\n"}