1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 zulasten des Staates und es wird dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.