Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: