7. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1’700.00 der Staatskasse zu belasten und ist dem Beschuldigten bzw. dessen Wahlverteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) auszurichten. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit.