Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich diejenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen. Folglich ist die Entschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 letzter Satz Geb- TRA auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) festzusetzen und der i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21). Erörterungen zur Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erübrigen sich mangels Geltendmachung.