6. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte für das Vorverfahren unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung anwaltliche Aufwendungen von 12,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.60, zzgl. MWSt, geltend (U- act. 14.1.005). Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich diejenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen.