Weil es somit bereits am Nachweis eines widerrechtlichen Verhaltens für die Kostenhaftung des Beschwerdeführers mangelt, erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Voraussetzung, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Schliesslich bleibt anzufügen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der (vollumfänglichen) Kostenauflage sich weder zum Rückzug des Strafantrags wegen Beschimpfung noch zur eingestellten Verkehrsregelverletzung äussert. Kantonsgericht Schwyz 7