Bei dieser Ausgangslage, d.h. einzig aufgrund der attestierten Verletzung(en), kann nicht als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Strafantragsteller nachgewiesenermassen einen Schlag – in welcher Form und Intensität auch immer – verpasst hatte. Davon abgesehen begründet die Staatsanwaltschaft selbst nicht, inwiefern ihrer Argumentation zufolge „die übrigen Verfahrensakten“ dies untermauern sollten. Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass bereits bei einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde. Das ändert aber nichts daran, dass auch diesfalls klar nachgewiesene Umstände vorliegen müssen.