Wie schon festgehalten, bestritt der Beschwerdeführer stets, den Strafantragsteller geschlagen zu haben. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die von der Polizei kontaktierte Auskunftsperson keinen Schlag oder eine konkrete Auseinandersetzung sah und auch nicht hörte, was zwischen den Beteiligten gesprochen wurde (U-act. 8.1.001, S. 4). Bei dieser Ausgangslage, d.h. einzig aufgrund der attestierten Verletzung(en), kann nicht als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Strafantragsteller nachgewiesenermassen einen Schlag – in welcher Form und Intensität auch immer – verpasst hatte.