4. Unbestritten (geblieben) ist, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Zugeständnisses, die Sicherheitslinie überfahren zu haben, weil er – seinen Aussagen zufolge – von einer Autopanne des zu überholenden Personenwagens des Anzeigeerstatters ausgegangen sein will – bezüglich der vorgeworfenen Körperverletzung und Beschimpfung nicht geständig war bzw. diese Vorwürfe von sich wies. Im Recht liegen betreffend den umstrittenen Vorfall vom 28. Februar 2024 der ärztliche Bericht von Dr. Dr. D.________ vom 16. Dezember 2024 (U-act. 15.1.004) und der Austrittsbericht der E.________ datierend vom 20. Februar 2024 (U-act.