Der Argumentation des Beschwerdeführers widerspricht die Staatsanwaltschaft und verweist auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung, wonach insgesamt drei ärztliche Berichte im Recht liegen, welche die Verletzungsfolgen des Anzeigeerstatters belegen. Die Verletzungen und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung bzw. zivilrechtliche Vorwerfbarkeit (Art. 28 ZGB) seien damit ausreichend dokumentiert (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen in der Folge keine ein.