Sodann sei weder ersichtlich noch begründet worden, dass die Kosten der Untersuchung adäquat kausal auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden müsste. Schliesslich verstiesse die Kostenauflage mit dem indirekten Vorwurf, es treffe ihn infolge des Schlages ein strafrechtliches Verschulden, auch gegen die Unschuldsvermutung. Der Argumentation des Beschwerdeführers widerspricht die Staatsanwaltschaft und verweist auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung, wonach insgesamt drei ärztliche Berichte im Recht liegen, welche die Verletzungsfolgen des Anzeigeerstatters belegen.