Ohnehin sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender (zivilrechtlicher) Verstoss vorgeworfen werden könnte. So bestehe zunächst eine Aussage gegen Aussage-Situation und der Anzeigeerstatter erscheine nicht ansatzweise glaubwürdig. Die Staatsanwaltschaft übergehe die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen dürfe. Sodann sei weder ersichtlich noch begründet worden, dass die Kosten der Untersuchung adäquat kausal auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden müsste.