Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass eine Kostenauflage nur zulässig wäre, wenn ein Verhalten in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft begründe denn auch nicht ansatzweise, wonach „als erstellt zu betrachten“ sei, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren ursächlich sei, mithin einen Schlag verpasst habe. Die blosse Behauptung genüge nicht und verstosse gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ohnehin sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender (zivilrechtlicher) Verstoss vorgeworfen werden könnte.