319 Abs. 1 lit. d StPO schliesse indes nicht aus, dass die Einleitung der Strafuntersuchung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO durch in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt wurde, was die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten rechtfertige. Aufgrund der rechtswidrig und schuldhaft bewirkten Einleitung des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (angef. Verfügung E. 5 und 6). Kantonsgericht Schwyz 4