Die Untersuchungsund Verfahrenskosten müssten dabei aber adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Aufgrund der ärztlichen Berichte vom 29. Februar 2024, 16. Dezember 2024 und 6. Januar 2025 sowie der übrigen Verfahrensakten sei als erstellt zu betrachten, dass der Strafantragsteller im Rahmen der besagten Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen habe, diese Körperverletzungen ihn in seiner körperlichen Integrität und somit in seiner Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt habe. Der infolge Rückzugs des Strafantrags nachträgliche Wegfall der Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit.