2. Die Kostenauflage und den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung begründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung damit, dass ein Strafantragsrückzug als Prozesshindernis zur Verfahrenseinstellung und nicht zum Freispruch der beschuldigten Person führe. Es sei daher der Untersuchungsbehörde nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Die Untersuchungsund Verfahrenskosten müssten dabei aber adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein.