1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2025, SU A1 2024 3211, Dispositiv-Ziffern 2. (Kostenauflage), 3. und 4. seien aufzuheben. Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Kosten des Verfahrens seien demgemäss nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).