Am 16. Januar 2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedingungslos und unwiderruflich zurück (U-act. 3.1.007), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 die vollständige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 28. Februar 2024 in Pfäffikon verfügte. Sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung zu dessen Gunsten ab. Innert Frist erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):