des Anzeigeerstatters links über die Sicherheitslinie überholt. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft (U-act. 13.1.001). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juli 2024 Einsprache (U-act. 13.1.002). Am 16. Januar 2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedingungslos und unwiderruflich zurück (U-act.