{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "70e36c1e87f208fcc839bd4dc3062f2b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_4", "Checksum": "d7a2f09f39e1388b0b47d1df68a03544"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2025 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.05.2025 GPR 2025 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. 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Dezember\n2024 zufolge soll der Strafantragsteller ein Kieferknacken Kiefergelenk links,\neine Diff-diagnostische Distorsion/Zerrung im Gelenk durch ein Trauma gegen\nden Kopf erlitten haben. Wie schon festgehalten, bestritt der Beschwerdeführer\nstets, den Strafantragsteller geschlagen zu haben. Weiter geht aus den Akten\nhervor, dass die von der Polizei kontaktierte Auskunftsperson keinen Schlag\noder eine konkrete Auseinandersetzung sah und auch nicht hörte, was zwischen den Beteiligten gesprochen wurde (U-act. 8.1.001, S. 4). Bei dieser Ausgangslage, d.h. einzig aufgrund der attestierten Verletzung(en), kann nicht als\nerstellt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Strafantragsteller nachgewiesenermassen einen Schlag – in welcher Form und Intensität auch immer – verpasst hatte. Davon abgesehen begründet die Staatsanwaltschaft selbst nicht, inwiefern ihrer Argumentation zufolge „die übrigen Verfahrensakten“ dies untermauern sollten. Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass bereits bei einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde. Das ändert aber nichts daran, dass auch\ndiesfalls klar nachgewiesene Umstände vorliegen müssen. Eine vollumfängliche Kostenauflage trotz umfassender Verfahrenseinstellung läuft hier folglich\nauf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Weil es somit bereits am Nachweis eines widerrechtlichen Verhaltens für die Kostenhaftung des Beschwerdeführers mangelt, erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Voraussetzung, dass\nzwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Schliesslich\nbleibt anzufügen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der (vollumfänglichen) Kostenauflage sich weder zum Rückzug des Strafantrags wegen Beschimpfung noch zur eingestellten Verkehrsregelverletzung äussert.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n6. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie\nunter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte für das Vorverfahren unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung anwaltliche Aufwendungen von 12,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.60, zzgl. MWSt, geltend (U-\nact. 14.1.005). Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich diejenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen.\nFolglich ist die Entschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 letzter Satz Geb-\nTRA auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) festzusetzen und der i.S.v. Art. 429\nAbs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21).\nErörterungen zur Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erübrigen sich\nmangels Geltendmachung.\n\n7. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1’700.00 der Staatskasse zu belasten und ist dem Beschuldigten bzw. dessen Wahlverteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) auszurichten. Entsprechend dem\nAusgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus\nder Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA) zu\nentschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 zulasten des Staates und es wird dem erbetenen\nVerteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal\nFr. 2’000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten\ndes Staates.\n\n3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt\nB.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00\n(inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}