{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "70e36c1e87f208fcc839bd4dc3062f2b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_4", "Checksum": "d7a2f09f39e1388b0b47d1df68a03544"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2025 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.05.2025 GPR 2025 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. 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Ohnehin sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender (zivilrechtlicher) Verstoss vorgeworfen werden könnte. So bestehe zunächst eine Aussage gegen\nAussage-Situation und der Anzeigeerstatter erscheine nicht ansatzweise glaubwürdig. Die Staatsanwaltschaft übergehe die gefestigte bundesgerichtliche\nRechtsprechung, wonach sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder\nbereits klar nachgewiesene Umstände stützen dürfe. Sodann sei weder ersichtlich noch begründet worden, dass die Kosten der Untersuchung adäquat kausal\nauf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden müsste.\nSchliesslich verstiesse die Kostenauflage mit dem indirekten Vorwurf, es treffe\nihn infolge des Schlages ein strafrechtliches Verschulden, auch gegen die Unschuldsvermutung. Der Argumentation des Beschwerdeführers widerspricht die\nStaatsanwaltschaft und verweist auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung, wonach insgesamt drei ärztliche Berichte im Recht liegen, welche die\nVerletzungsfolgen des Anzeigeerstatters belegen. Die Verletzungen und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung bzw. zivilrechtliche Vorwerfbarkeit (Art. 28 ZGB) seien damit ausreichend dokumentiert (KG-act. 3). Weitere\nEingaben gingen in der Folge keine ein.\n\n3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden,\nwenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder\ndessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um\neine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes\nVerhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens\nverursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Na-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ntur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist sodann\nals widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der\nRechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun\noder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Schliesslich müssen die\nUntersuchungs- respektive Verfahrenskosten adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung\ndes Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32\nAbs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe\nsich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit\nkäme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer Urteil 6B_997/2020\nvom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen; OG-ZH SB140033-O/U/eh Urteil\nvom 4. November 2014, E. 4.2; zum Ganzen Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. A. 2023, Art. 426 StPO N 26 ff.).\n\n4. Unbestritten (geblieben) ist, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme\ndes Zugeständnisses, die Sicherheitslinie überfahren zu haben, weil er – seinen\nAussagen zufolge – von einer Autopanne des zu überholenden Personenwagens des Anzeigeerstatters ausgegangen sein will – bezüglich der vorgeworfenen Körperverletzung und Beschimpfung nicht geständig war bzw. diese Vorwürfe von sich wies. Im Recht liegen betreffend den umstrittenen Vorfall vom\n28. Februar 2024 der ärztliche Bericht von Dr. Dr. D.________ vom 16. Dezember 2024 (U-act. 15.1.004) und der Austrittsbericht der E.________ datierend\nvom 20. Februar 2024 (U-act. 15.1.008) sowie ein handschriftlich ausgefüllter,\nindes nicht datierter und nicht unterzeichneter Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft (U-act. 15.1.007), der zusammen mit dem Austrittsbericht per E-Mail am\n6. Januar 2025 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (U-act. 15.1.006). Dem\nAustrittsbericht vom 29. Februar 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass\n„... n. Schlag auf rechten Unterkiefer am 28.02.2024“ eine Kontusion beim Kiefer links diagnostiziert wurde, wobei Hinweise auf Frakturen oder Traumafolgen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}