{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "70e36c1e87f208fcc839bd4dc3062f2b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-4_2025-05-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ba562482469bc2c5929e4409995eaeb5ba9242dccaa134c727fc62370f9175f3a4152c263547019ca29f5be2ad6c0debea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_4", "Checksum": "d7a2f09f39e1388b0b47d1df68a03544"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2025 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.05.2025 GPR 2025 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:42:38", "Checksum": "d7abe3d16626631cfd8f6538df17f59b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.05.2025 GPR 2025 4\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 22. Mai 2025\nGPR 2025 4\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,\nEinsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar\n2025, SU 2024 3211);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 28. Februar 2024, 15:46 Uhr,\nsein Fahrzeug in Pfäffikon auf der Seedammstrasse in Fahrtrichtung Rapperswil hinter dem Personenwagen des Anzeigeerstatters gelenkt zu haben, wobei\nder Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den\nAnzeigeerstatter mit den Worten „Du Scheissausländer, ich kenne jetzt dein Gesicht, dein Kennzeichen habe ich fotografiert, ich mach dich fertig“ beschimpft\nund ihm daraufhin mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Kieferkontusion erlitten habe. Anschliessend sei der Beschuldigte zurück in sein Fahrzeug gestiegen und habe dann den Personenwagen\ndes Anzeigeerstatters links über die Sicherheitslinie überholt. Mit Strafbefehl\nvom 2. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v.\nArt. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft (U-act. 13.1.001). Gegen diesen Strafbefehl erhob der\nBeschuldigte am 8. Juli 2024 Einsprache (U-act. 13.1.002). Am 16. Januar\n2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedingungslos und unwiderruflich zurück (U-act. 3.1.007), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 die vollständige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 28. Februar\n2024 in Pfäffikon verfügte. Sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung und\nGenugtuung zu dessen Gunsten ab.\n\nInnert Frist erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz\nvom 26. Februar 2025, SU A1 2024 3211, Dispositiv-Ziffern 2. (Kostenauflage), 3. und 4. seien aufzuheben.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die Kosten des Verfahrens seien demgemäss nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht innert\n30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen.\n\n3. Der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates\n(zzgl. MwSt.).\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).\n\n2. Die Kostenauflage und den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung\nbegründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung damit, dass\nein Strafantragsrückzug als Prozesshindernis zur Verfahrenseinstellung und\nnicht zum Freispruch der beschuldigten Person führe. Es sei daher der Untersuchungsbehörde nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen\neine Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Die Untersuchungsund Verfahrenskosten müssten dabei aber adäquat kausal auf das zivilrechtlich\nvorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Aufgrund der ärztlichen Berichte\nvom 29. Februar 2024, 16. Dezember 2024 und 6. Januar 2025 sowie der übrigen Verfahrensakten sei als erstellt zu betrachten, dass der Strafantragsteller\nim Rahmen der besagten Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen habe,\ndiese Körperverletzungen ihn in seiner körperlichen Integrität und somit in seiner Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt habe. Der infolge Rückzugs des\nStrafantrags nachträgliche Wegfall der Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 319\nAbs. 1 lit. d StPO schliesse indes nicht aus, dass die Einleitung der Strafuntersuchung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO durch in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt wurde, was die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten rechtfertige. Aufgrund der rechtswidrig und schuldhaft\nbewirkten Einleitung des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a\nStPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (angef.\nVerfügung E. 5 und 6).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}