1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin A.________ mit Fr. 7’383.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte (Fr. 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. 3. Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).