3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 und Kantonsgericht Schwyz 8 12 GebTRA aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST);- verfügt: