Was den Stundensatz betrifft, besteht kein Anlass, einen höheren Ansatz als Fr. 180.00 pro Stunde zu vergüten, nachdem den spezifischen Umständen des Falles bereits mit Blick auf den zeitlichen Aufwand grosszügig Rechnung getragen wurde und dieser in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot (vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8). Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, im Falle der Verfahrenseinstellung finde ein Stundensatz von Fr. 220.00 Anwendung, trifft dies nicht zu, denn die Entschädigung ist nach kantonalem Recht zu bemessen, welcher indes keine höhere Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bei Freispruch oder