e) Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin nach Abzug von 0.25 Std. total 36.33 Std. zu entschädigen. Was den Stundensatz betrifft, besteht kein Anlass, einen höheren Ansatz als Fr. 180.00 pro Stunde zu vergüten, nachdem den spezifischen Umständen des Falles bereits mit Blick auf den zeitlichen Aufwand grosszügig Rechnung getragen wurde und dieser in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot (vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8).