der Mandantschaft stattfanden, in der Regel weder notwendig noch angemessen, indessen ist den konkreten Umstände des Falles Rechnung zu tragen, insbesondere dass eine Verurteilung die familiäre Situation zusätzlich belastet hätte und auch berufliche Nachteile für die Beschuldigte nicht ausgeschlossen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann von der Kürzung gerade noch abgesehen werden. ee) Pos. 7: Diese Position betrifft die Dauer der Abschlussarbeiten, wobei die Beschwerdeführerin die Kürzung von 0.25 Std. anerkennt, weshalb unter dieser Position noch 30 Minuten zu entschädigen sind (KG-act. 1 Rz. 15).