Die Beschwerdeführerin moniert, der Fall sei zwar nicht rechtlich, jedoch in Bezug auf die familiäre Konstellation der Beschuldigten und der Privatklägerin durchaus komplex. Auch hätte sich eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung für die Beschuldigte als Schwimmlehrerin beruflich negativ ausgewirkt. Die Besprechung habe bei der Beschuldigten daheim stattgefunden, weil sie (die Beschwerdeführerin) zuvor noch einen weiteren Termin in E.________ gehabt habe, weshalb auch nur eine Reisezeit von 30 Minuten eingerechnet sei. Es sei darum gegangen, die bevorstehende Einvernahme der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zu besprechen (KG-act. 1 Rz. 15).