dd) Pos. 5: Dabei handelt es sich um eine Besprechung mit der Beschuldigten am 7. November 2023 inklusive Fahrzeit von gesamthaft 2.5 Std., wobei die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die fehlende Komplexität des Falles rechtfertige die erneute Besprechung nicht, eine Kürzung um eine Stunde vornahm und die Auslagen von Fr. 14.00 für den Fahrtweg nicht entschädigte (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f. zu Pos. 5). Die Beschwerdeführerin moniert, der Fall sei zwar nicht rechtlich, jedoch in Bezug auf die familiäre Konstellation der Beschuldigten und der Privatklägerin durchaus komplex.