hoch, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen Konflikt zwischen der Beschuldigten als Mutter und deren noch minderjährigen Tochter handelt, mithin das Vorliegen einer schwierigen familiären Situation nicht von der Hand gewiesen werden kann, was einen gewissen Aufwand der Verteidigerin für eine Vergleichslösung rechtfertigt. Angesichts der spezifischen Umstände des Falles ist daher von einer Kürzung dieser Positionen abzusehen.