der Staatsanwaltschaft keine konkreten Hinweise (angefocht. Verfügung E. 8.c zu Pos. 3 und 4), so dass sich eine Kürzung unter diesem Aspekt nicht rechtfertigt, auch wenn die fraglichen Positionen lediglich rudimentär umschrieben sind. Diesbezüglich ist allerdings wiederum dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verteidigung nur insoweit zur Spezifikation und Offenlegung der geleisteten Arbeit gehalten ist, als sie damit nicht in Konflikt mit dem Berufsgeheimnis gerät (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 6). Zwar erscheint der geltend gemachte Aufwand für eine Vergleichslösung als sehr