Danach habe die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollen, was die familiäre Situation noch mehr belastet hätte, weshalb sich die Beschwerdeführerin weiterhin bemüht habe, mit der Geschädigtenvertreterin eine Lösung zu suchen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren für die Beschuldigte eine immense Bedeutung habe, weshalb die Reduktion des Falles auf rein strafrechtliche Aspekte der Situation nicht gerecht werde (KG-act. 1 S. 5 f.). Dafür, dass die Aufwendungen keinen Konnex zum Strafverfahren ausweisen, finden sich der Honorarnote jedenfalls entgegen der Ansicht Kantonsgericht Schwyz 6